Untervermietung als Ferienwohnung

ivl-immobilienverwaltung.com Untervermietung als Ferienwohnung erfordert besondere Erlaubnis Hausverwaltung im Herzen von München Eva Liebl

Auch wenn der Vermieter einer Wohnung die Erlaubnis zur Untervermietung erteilt, enthält dies nicht ohne Weiteres die Erlaubnis, die Wohnung tageweise als Ferienwohnung an Touristen unterzuvermieten.

Hintergrund

Berlin: Die Vermieter einer Wohnung verlangen vom gekündigten Mieter, die Wohnung zu räumen.

2008 hatte der Mieter um Erlaubnis zur Untervermietung gebeten. Die Vermieterin genehmigte die Untervermietung.

2011 bot der Mieter die Wohnung zur tageweisen Vermietung als Ferienwohnung im Internet an. Die Vermieter beanstandeten das als vertragswidrig. Trotz Abmahnung inserierte der Mieter die Wohnung weiterhin als Ferienwohnung. In der Folge kündigten die Vermieter das Mietverhältnis fristlos, hilfsweise fristgemäß.

Entscheidung des BGH:

„Der Mieter war nicht zur Untervermietung an Touristen berechtigt.
Die Überlassung der Wohnung an beliebige Touristen unterscheidet sich von einer gewöhnlich auf gewisse Dauer angelegten Untervermietung. Sie ist deshalb nicht ohne weiteres von einer Erlaubnis zur Untervermietung umfasst. “. (Haufe Online Redaktion, 2014)
(BGH, Urteil v. 8.1.2014, VIII ZR 210/13)

Quelle: Haufe Online Redaktion. (2014). Untervermietung als Ferienwohnung erfordert besondere Erlaubnis. Online Verfügbar unter: https://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/bgh-untervermietung-als-ferienwohnung_258_215548.html Zugriff am: 19.07.2016