Der stille Örtchen-Fall

Immer wieder kommt es im Miet- und Nachbarschaftsrecht zu kuriosen Urteilen. Auch der „stille Örtchen-Fall“ fällt in diese Kategorie.

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Zufrieden jauchzet groß und klein:
Hier bin ich Mensch, hier darf ichs sein! – Goethe, Faust I.

Ein Mieter fühlte sich durch die Toilettengeräusche seines Nachbarn belästigt. Er wollte den Nachbarn zum Sitzen erziehen und klagte.

Dem Amtsgericht Wuppertal ging das zu weit. Es empfahl dem Kläger Gelassenheit (Az: 34 C262/96). Auf der eigenen Toilette darf – zumindest in Wuppertal – jeder weiterhin nach Lust und Laune das kleine Geschäft verrichten.

Anders in Berlin. Hier entschied das Landgericht Berlin (Az: 67 S 335/08), dass eine Mietminderung von zehn Prozent gerechtfertigt ist, wenn „Urinstrahlgeräusche“ des Nachbarn im eigenen Wohnzimmer zu hören sind. In dem Fall hatte ein Sachverständiger bestätigt, dass die Geräusche eines „Stehpinklers“ akustisch auffällig zu hören sind.

Quelle: Münchner MieterMagazin 2 /2016, S. 18.