Kündigung wegen vertragswidrigen Parkens?

Vertragswidriges Parken kann eine ordentliche Kündigung begründen!
LG München I Urteil vom 22.10.2014 Az.: 14 S 3661/14

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Ein wiederholter Verstoß seitens der Mieter gegen eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach den Mietern das Parken in der Grundstückseinfahrt des Vermieters nicht gestattet ist, berechtigt nach entsprechender Abmahnung, vorgenommen durch den Vermieter, zu einer ordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn es zum Zwecke des Be- und Entladens „nur“ 30 bzw. 45 Minuten dauert und es zu keiner Behinderung anderer Anwohner kommt.

Nach Definition (§ 12 Abs. 2) der Straßenverkehrsordnung liegt ein Parken dann vor, wenn das Abstellen länger als 3 Minuten dauert. In dem konkreten Fall hat das Gericht  mit berücksichtigt, dass zum Be- und Entladen weitere Ausweichmöglichkeit an den Seitenrändern der umgebenden Straßen jederzeit bestanden. Der Mieter hätte leicht die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug in einer Reichweite von wenigen Metern abzustellen und das Be- und Entladen hierüber vorzunehmen.
Es besteht kein Anspruch des Mieters darauf, das Fahrzeug möglichst bequem be- und entladen zu können.

Unerheblich war, dass der Mitmieter einen Behindertengrad von 30% aufwies. Die Begründung war, dass das Be- und Entladen des Fahrzeugs unproblematisch durch den Mieter vorgenommen werden konnte.

Quelle: Münchner MieterMagazin 2/2016, S.22.