Untermietzuschlag

 

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Mit § 553 BGB erhält der Vermieter einen Anspruch auf  Erhebung eines Untermietzuschlag, wenn ihm die Erlaubniserteilung nur unter einer angemessenen Erhöhung der Miete zuzumuten ist.

Der Zuschlag muss sich nicht an der ortsüblichen Vergleichsmiete zu orientieren. I.d.R. wird ein Betrag bis 20 % der zwischen dem Mieter und dem Untermieter vereinbarten Miete als angemessen erachtet (BayObLG NJW-RR 1986, 892).

Die Höhe des Untermietzuschlags ist für Sozialwohnungen gesetzlich geregelt. Diese beträgt seit 1.1.2002 2,50 € und bei zwei oder mehr Personen 5 € (§ 26 III NMV 70).

Quelle: Mietrecht.org. Online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/#10-Untermietzuschlag. Zugriff am 21.07.2016.
Weitere Urteile zur Untervermietung sind online verfügbar unter: http://www.mietrecht.org/untervermietung/urteile-untervermietung/ . Quelle: Mietrecht.org. Zugriff am 30.01.2017.