Kündigung wegen Eigenbedarf

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Kann die Überlassung an räumungswilligen Angehörigen eine Täuschung sein? Die Antwort ist ja!

Ein vorgetäuschter Eigenbedarf liegt vor, wenn der Vermieter die Kündigung eines Wohnungsmietverhältnisses mit Eigenbedarf begründet, obwohl ihm bekannt ist, dass ein Eigenbedarf nicht vorliegt. Liegt ein vorgetäuschter Eigenbedarf vor, ist der Vermieter dem Mieter gem. §280 Abs. 1 BGB zum Schadenersatz verpflichtet (BGH, Urteil v. 10.06.2015, VII ZR 99/14, WuM 2015 S. 510). Der Mieter jann u.a. Ersatz aller mit dem Umzug in Zusammenhang stehenden Kosten einschließlich Makler- und Prozesskosten verlangen; auch Mehrkosten (Mietdifferenz) für die Anmietung einer vergleichbaren Wohnung.

Nach einem neuen Beschluss des BGH kann eine Kündigung wegen Eigenbedarf auch dann vorgeschoben sein und den Vermieter zum Schadenersatz verpflichten, wenn ein Vermieter seit Längerem Verkaufsabsichten hat und der von ihm benannten Eigenbedarfsperson (im konkreten Fall: Neffe) den Wohnraum in der Erwartung zur Miete überlässt, dass der Neffe im Falle eines doch noch gelingenden gewinnbringenden Verkaufs ohne Schwierigkeiten zum Auszug bewegt werden kann (BGH, Beschluss v. 10.05.2016, VIII ZR 214/15).

Quelle: Bayrische Hausbesitzer Zeitung. (2016). Überlassung an räumungswilligen Angehörigen kann Täuschung sein. Ausgabe 09/2016. S. 428.