Eigenbedarf: Neue Entscheidung zur Alternativwohnung

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Nach einer neuen Entscheidung des BGH zur Alternativwohnung muss der Vermieter bei Eigenbedarfskündigung beachten, ob im selben Anwesen eine gleichwertige Wohnung frei ist bzw. während der Kündigungsfrist des Mieters frei wird. Dann ist nach aktueller Rechtsprechung zu prüfen, ob dem Vermieter selbst der Bezug dieser freien bzw. frei werdenden Wohnungen zumutbar ist oder ob der Vermieter diese Wohnung dem gekündigten Mieter anbieten müsste.

Grundsätzlich ist bei einer Eigenbedarfskündigung die Entscheidung des Vermieters zu respektieren, welche der ihm gehörenden Wohnungen er nutzen will. Allerdings muss er vernünftige und nachvollziehbare Gründe für seinen Wunsch anführen. Der Vermieter kann sich der Darlegungslast nicht allein dadurch entledigen, dass er die in Frage kommende Alternativwohnung sofort an einen Dritten vermietet und dadurch die Unmöglichkeit ihrer Ingebrauchnahme geltend macht. Sollte der Mieter den Einwand anführen, dass dem Vermieter eine geeignete andere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, verstößt es gegen das verfassungsrechtliche Willkürverbot, wenn dieser Einwand allein mit der Begründung zurückgewiesen wird, dass die Alternativwohnung bereits anderweitig vermietet worden sei (Beschluss v. 13.11.1190, 1 BvR 275/90, NJW 1991 S. 157). Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es auf den Zeitpunkt des Entschlusses des Vermieters an. So kommt nach Meinung des Gerichts ein Rechtsmissbrauch der Eigenbedarfskündigung in Betracht, wenn der Entschluss des Vermieters die Wohnung künftig selbst zu nutzen, bereits vor der Wiedervermietung der frei gewordenen Alternativwohnung endgültig gefasst wurde. Als Grund führt das Gericht an, dass es dem Vermieter dann möglicherweise eine vergleichbare andere Wohnung zur Verfügung gestanden hätte, in welcher er seinen Wohnbedarf ohne wesentliche Abstriche hätte befriedigen können.

Kommt es zum Streitfall muss das Mietgericht in jeden Fall auch der streitigen Frage nachgehen, ob der Nutzungsentschluss bereits vor Freiwerden der dann weitervermieteten Alternativwohnung endgültig gefasst worden war (BGH, Beschluss v. 23.08.2016, VIII ZR 178/15, GE 2016 S. 1377).

Quelle: Stürzer, R. (2017). Neue Entscheidung zur Alternativwohnung. Bayerische Hausbesitzer-Zeitung 2/2017. S. 52.

Ostertrends 2017

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Was sind die Ostertrends für das Jahr 2017?

Kurzgesagt: Viel Rosa, eingebettet in gemütlichem Landhausstil und dazu kombiniert ein kreativer Tischschmuck!

Rosa ist die Ostertrendfarbe 2017.

Ein dezentes Rosa ist dieses Jahr die Trendfarbe der Wahl. Die eingesetzten Materialien dürfen auch kräftig glänzen und glitzern – jedoch immer nur als ganz feiner Akzent. Hier gilt: Konzentration auf wenige schöne Dekoideen.

Landhausstil wirkt gemütlich.

Der Landhausstil steht für Bodenständigkeit und Eintracht und setzt sich mit diesen sympathischen Grundwerten 2017 an die Spitze der Deko-Trends zum Osterfest. Dabei sind Ihnen als kreative/r Dekorateur/in keine Grenzen gesetzt! Verwenden Sie gerne das erlesene Porzellan aus Großmutters Zeiten mit bäuerlichen Motiven. Das vermittelt ein Gefühl von Erdung und familiärer Eintracht.

Beim kreativen Tischschmuck sind der Fantasie keine Grenzen gesetzt.

Ein kreativer Tisch- und Blumenschmuck ist mitunter eines der wichtigsten Gestaltungselemente. Dabei gilt: Je individueller, desto besser.

Ostertipp: Eine große Glasvase oder ein anderer Behälter ist meist in jedem Haushalt vorhanden. Diese lassen sich mit wenig Mühe und Aufwand und vor allem zu geringen Kosten zu festlichen Schmuckstücken gestalten. Füllen Sie den Behälter bis zur Hälfte mit hart gekochten Eiern – eingefärbt oder in natur, füllen Sie dann etwas Wasser hinein und stecken Sie Tulpen Ihrer Wahl zwischen die Eier. Aber auch Weidenkätzchen, Efeu oder Bauernrosen sind ein idealer Osterschmuck für Ihre Tisch- und Raumdekoraktion.

Mehr dazu unter: „Rosa, Landhausstil und kreativer Tischschmuck dominieren die Festtafel“ URL: http://www.t-online.de/heim-garten/deko/id_80053940/osterdeko-trends-2017-rosa-landhausstil-und-kreativer-tischschmuck.html

 

Quelle: K.A. (2017). „Rosa, Landhausstil und kreativer Tischschmuck dominieren die Festtafel“ URL: http://www.t-online.de/heim-garten/deko/id_80053940/osterdeko-trends-2017-rosa-landhausstil-und-kreativer-tischschmuck.html (Abgerufen am 12.04.2017).

Schadenersatzansprüche bei Vermietung an Touristen

Vermietung an Touristen kann Schadenersatz nach sich ziehen

Vermietung an Touristen kann Schadenersatz nach sich ziehen

Die Portale Airbnb & Co versprechen den Touristen mehr Authentizität und Flair als ein Hotelaufenthalt. Dem Gastgeber bieten diese Portale ganz nebenbei die Möglichkeit der gewerblichen Untervermietung. Das Geschäft boomt – Das größte Portal hat mehr als 100.000 Angebote.

Was viele Gastgeber nicht wissen ist, dass sie bei einer Untervermietung der Wohnung an Touristen nicht nur die fristlose Kündigung riskieren, sondern auch erhebliche Schadenersatzansprüche gegen sie geltend gemacht werden können. Das geht aus einem neuen Urteil des LG Berlin hervor. In dem Fall stellte die Vermietung einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus an Touristen für die anderen Mieter eine erhebliche Beeinträchtigung dar. Folglich hatten die anderen Mieter einen Anspruch auf Mietminderung gegen den Vermieter, da die touristische (Teil)-Nutzung des Wohngebäudes für die benachbarten Wohnräummieter mit (Lärm-) Immissionen verbunden war, die über das übliche Maß bei einer herkömmlichen Wohnnutzung unvermeidbaren Beeinträchtigungen hinaus gingen.

Im Wege des Regresses hat der Vermieter die Möglichkeit diesen Mietminderungsbetrag beim Mieter bzw. Eigentümer geltend zu machen, der die Wohnung unzulässig an Touristen vermietet.

In einem Gebäude in dem eine Vielzahl von Wohnungen zu touristischen Zwecken vermietet wird, spricht bereits der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die im selben Gebäudeteil befindlichen Mietwohnungen durch die touristische Nutzung übermäßigen (Lärm-)Immissionen ausgesetzt sind.

Urteil:
LG Berlin, Urteil v. 06.10.2016, 67 S 203/16, WuM 2016 S. 734

Quellen:
– Bayrische Hausbesitzer Zeitung (3/2017). Vermietung an Touristen kann zu Schadenersatzansprüchen führen. S. 104.
– Seipp, B. (2012). Der unaufhaltsame Boom der privaten Unterkünfte. URL: https://www.welt.de/reise/article13834698/Der-unaufhaltsame-Boom-der-privaten-Unterkuenfte.html (Abgerufen am 21.03.2017).

 

Wohnen 2017 wird teurer

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Viele deutsche Städte und Ihre Ballungsräume werden nach Schätzungen des Mieterbundes nochmals teurer. Ländliche Gegenden sind von der höheren Preisentwicklung hingegen kaum betroffen.

Wird Wohnen zum Luxusgut?

Mieter in Großstädten zahlten bereits im Jahr 2016 nach einem Umzug ca. 7 – 8 % mehr. Laut Mieterbund verteuerten sich auch die Bestandsmieten spürbar.

In ländlichen Gegenden verändern sich die Preise kaum. Ein Grund ist mit Sicherheit die geringere Nachfrage. Junge Menschen zieht es in die Großstädte.

Vertraut man Schätzungen der Baubranche, dann fehlen in Deutschland rund 850 000 Wohnungen und das, trotz steigender Baugenehmigungen. Der Präsident des Branchenverbands GdW, Axel Gedaschko kritisiert, dass mit dieser Entwicklung nicht einmal „der Status quo des Wohnraum-Mangels gehalten“ werde. Der Bauwirtschaftsexperte fordert deshalb, die Städte in der Fläche zu vergrößern, nur höher und dichter zu bauen reiche nicht aus. „Wir brauchen neue Stadtteile und zugleich Verdichtung in den bestehenden.“

Quelle: Gammelin, C. (2017). Wohnen 2017 wird teurer. URL: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/immobilien-wohnen-wird-teurer-1.3309779 (Abgerufen am 12.01.2017).

 

Änderungen für Immobilienkäufer 2017

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Das neue Jahr bringt für Immobilienkäufer einige Änderungen. Eine Übersicht worauf Sie beim Immobilienkauf achten sollten, finden Sie hier:

  • Höhere Grunderwerbsteuer in Thüringen von 5 % auf 6,5%
  • Saatlich geförderte Maßnahmen zum Schutz vor Einbruch bei Immobilienerwerb und –besitz
  • Höhere Umzugspauschale ab Februar 2017(Verheiratete: 1.528 Euro. Ledige Personen: 764 Euro erhalten jeweils den halben Betrag. Zum Haushalt gehörende Kinder oder andere Personen: 337 Euro extra)
  • Selbst erzeugten Strom günstig an die Mieter verkaufen (gem. Erneuerbare-Energien-Gesetz [EEG] 2016)
  • Kreditbremse gegen Immobilienpreisblase
  • Rauchmelderpflicht in NRW, Bayern, Berlin und im Saarland

Mehr Infos zu den genannten Änderungen erhalten Sie unter:

K.A. (2017). Worauf Sie beim Immobilienkauf achten sollten. URL: https://www.immobilienscout24.de/baufinanzierung/ratgeber/finanzplanung/immobilienrecht/aenderungen-immobilienkaeufer-2017.html (Abgerufen am 12.01.2017).

Neues Jahr – neue Immobilie? Preisprognosen befürworten Immobilienkauf!

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Eine Immobilie gilt als langfristige und für sichere Kapitalanlage.

Gleichzeitig gibt es zwei Schlagworte, die die Kauflust dramatisch einbremsen können: „Preisblase“ und „falscher Standort“. Eine Orientierung für potenzielle Käufer stellt ein kürzlich veröffentlichtes Ranking von BulwienGesa dar. Der Immobiliendienstleister BulwienGesa veröffentlichte seine Prognosen für das Jahr 2017. Das Ranking unterteilt die Städte nach ihrer Bedeutung für den internationalen, nationalen, regionalen oder lokalen Immobilienmarkt in vier Klassen.

  • A-Städte: besonders wichtige deutsche Zentren mit nationaler und z.T. internationaler Bedeutung
  • B-Städte: Großstädte mit nationaler und regionaler Bedeutung
  • C-Städte: wichtige deutsche Städte mit regionaler und eingeschränkt nationaler Bedeutung
  • D-Städte: Kleine, regional fokussierte Standorte mit zentraler Funktion für ihr direktes Umland mit geringerem Immobilienvolumen und Umsatz

Liegt BulwienGesa mit seinen Prognosen richtig, sind für 2017 weitere Preissteigerungen zu erwarten.

Bevor man jedoch seine gesamten Ersparnisse langfristig in einer Immobilie anlegt, sollte man prüfen, ob der Immobilienstandort zumindest einen Werterhalt garantiert.

 

Eine Übersicht über das Ranking in A-, B-, C-, und D- Städte zeigen die nachfolgenden Abbildungen:

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(*BulwienGesa erfasst sieben A-, 14 B-, 22 C- und 84 D-Städte)

(Quelle: k.A. (2017). Preisprognosen sprechen für Immobilienkauf. URL: http://www.focus.de/immobilien/finanzieren/tid-30576/angst-vor-enteignung-mit-dem-eigenheim-sein-geld-sichern-preisprognosen-sprechen-fuer-kauf_aid_959365.html. Abgerufen am 02.01.201)

Sicherheit zu Weihnachten und Silvester

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Besonders an Weihnachten und Silvester sind die Feuerwehren in Rufbereitschaft und müssen immer wieder zu Bränden ausrücken. Vergessene Kerzen an Adventsgestecken, Weihnachtsbäumen oder Dekorationsartikel oder das Silvesterfeuerwerk – die potenziellen Gefahrenquellen sind beachtlich.

Zu Ihrer Sicherheit erhalten Sie nun einige Tipps:

Brennende Kerzen

  • nicht unbeaufsichtigt lassen
  • nicht mit Kindern oder Tieren alleine lassen
  • in ausreichendem Abstand zu brennbaren Gegenständen aufstellen
  • beim Lüften der Räume keinen Windzug entstehen lassen

Adventsgestecke

  • Adventsgestecke auf eine nicht brennbare, feste Unterlage stellen
  • Achten Sie darauf, dass keine Dekorationen oder Zweige in die Flammen geraten können
  • Entfernen Sie regelmäßig die trockenen Zweige von den Gestecken
  • Befestigen Sie die Kerzen mit nicht brennbaren Kerzenhaltern
  • Tauschen Sie die Kerzen rechtzeitig aus
  • Lassen sie Kerzen nicht zu tief herab brennen

Weihnachtsbäume

  • Kaufen Sie einen frischen Weihnachtsbaum. Lagern Sie ihn so lange wie möglich im Freien, ehe Sie ihn in die Wohnung stellen
  • Wässern Sie ihren Baum regelmäßig
  • Stellen Sie ihn nicht in die Nähe eines Ofens, Kamins oder eines Heizkörpers
  • Achten Sie darauf, dass er einen festen, sicheren Stand hat und nicht umkippen kann
  • Stellen Sie ihn an einer Stelle auf, an der er ihnen im Brandfall nicht den Fluchtweg versperrt
  • Benutzen Sie nach Möglichkeit nur elektrische Lichterketten. Diese dürfen nicht beschädigt sein und sollten das VDE-Prüfsiegel tragen
  • Benutzen Sie keine Wachskerzen, sondern eine LED-Lichterkette

Silvester

  • Schützen Sie Ihre Wohnung in der Silvesternacht vor Brandgefahren.
  • Entfernen Sie Möbel, Hausrat und andere brennbare Gegenstände von Balkonen und Terrassen.
  • Halten Sie Fenster und Türen geschlossen.

Trotz aller Vorsicht kann natürlich etwas passieren. In diesem Fall alarmieren Sie bei Feuer sofort die Feuerwehr, Notruf 112, bewahren Sie Ruhe, verlassen Sie den Brandraum und schließen die Tür. Außerdem sollten Sie Ihre Nachbarn warnen und Kindern und alten Menschen helfen das Haus zu verlassen.

Wir wünschen Ihnen eine sichere und ruhige Weihnachtszeit und einen guten Rutsch,

Ihre IVL Immobilienverwaltung

(Quelle: Torsten Ahnemüller, Immobilien & Hausverwaltung, URL: https://immo-casa.de/information-blog/sicherheit-zu-weihnachten-und-silvester/, Abgerufen am 19.12.2016)

Alternativen zum Weihnachtsbaum

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Der Christbaum ist das ultimative Symbol für Weihnachten.

Seit Ende des 19 Jahrhunderts stellt man sich traditionell zum Weihnachtsfest einen dekorierten Baum auf.

Dass es nicht immer den klassischen, nadeligen Weihnachtsbaum baucht, um eine gemütliche weihnachtliche Stimmung zu erzeugen,  zeigt Marike von Roomido.

Kreative Weihnachts- und Dekoideen finden Sie unter: http://www.roomido.com/wohntrends-einrichtungstipps/dekoideen/alternative-weihnachtsbaum.html

 

Weihnachten 2017

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Für die kommenden Weihnachtstage wünschen wir Ihnen eine besinnliche und ruhige Zeit, schöne Momente mit der Familie und einen guten Rutsch ins neue Jahr 2018 mit Glück, Gesundheit und Erfolg.
Bitte beachten Sie, dass unser Büro in der Zeit von 22.12. bis 08.01.2018 geschlossen ist.
Für Notfälle ist unter der bekannten Rufnummer eine Notfallbetreuung eingesetzt.

Herzlichst,
Ihre Eva Liebl