Kann beharrliches Leugnen ein Kündigungsgrund sein?

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Laut §573 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses, das den Vermieter zur Kündigung unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist berechtigt, d.h. ein Kündigungsgrund vorliegend, wenn der Mieter seine vertraglichen Verpflichtungen schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat. Auch bei einer schuldhaften Vertragsverletzung geringeren Gewichts ist eine solche ordentliche Kündigung möglich, die für sich genommen noch nicht zu einer fristlosen Kündigung führen würde.

Wann liegt eine erhebliche Vertragsverletzung vor?
Diese liegt vor, wenn der Mieter trotz Verurteilung z.B. zur Unterlassung bestimmter Handlungen, etwa der Tierhaltung dem Urteilsspruch nicht nachkommt oder trotz Vorliegens eines rechtskräftigen Vollstreckungstitels seine rückständige Miete nicht bezahlt.

Nach neuem Urteil des BGH gilt entsprechendes auch, wenn der Mieter Vertragsverletzungen beharrlich leugnet. Wenn der Mieter, wegen einer erheblichen und schuldhaften Verletzung seiner vertraglichen Obhutspflichten (im konkreten Fall: Verursachen von Feuchtigkeitsschäden durch mangelndes Lüften und Heizen) rechtskräftig zur Leistung von Schadenersatz verurteilt worden ist, kann in dem beharrlichen Leugnen der Pflichtverletzung dann ein berechtigter Grund zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses vorliegen, wenn Umstände festgestellt werden können, welche die Besorgnis des Vermieters begründen, dass der Mieter seine Obhutspflichtverletzung auch nach der rechtskräftigen Verurteilung fortsetzt. So z.B. wenn der Mieter nach wie vor erneute unberechtigte Mängelanzeigen vornimmt und die Miete wiederum unberechtigt mindert.

(BGH, Urteil v. 13.04.2016, VIII ZR 39/15, WuM 2016 S.365)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer- Zeitung. (2016). Beharrliches Leugnen kann Kündigungsgrund sein. Ausgabe 9/2016. S. 428.

Kann das Ausschütteln von Decken teuer werden?

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Darf man seine Decke aus dem Fenster der Wohnung ausschütteln? Grundsätzlich ist es natürlich erlaubt, dass man seine Decke aus dem Fenster der Wohnung ausschüttelt.
Dies gilt jedoch nicht, wenn eine Belästigung oder Gefährdung anderer besteht.

Das AG München entschied:
Wenn sich Gegenstände in der Decke befinden, z.B. Zahnstocher oder Hundeknochen muss man damit rechnen, dass man von beeinträchtigten Mitbürgern ggf. sogar gerichtlich und kostenpflichtig auf Unterlassung in Anspruch genommen wird.
Das AG München führte dazu weiter aus, dass man beim Ausschütteln einer Decke darauf achten muss, dass sich darin keine Gegenstände befinden und kein Mensch unmittelbar davon betroffen ist (AG München, Urteil v. 12.05.2014, 424 C 28654/13)

Quelle: Bayrische Haus- und Grundbesitzer Zeitung. (2016). Ausschütteln von Decken kann teuer werden. Ausgabe: 9/2016, S. 430.

Vorbeugung von Schimmel

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Unsere 5 Top-Tipps um Schimmelbefall vorzubeugen:

  • Morgens und abends mit geöffnetem Fenster 5 bis 10 Minuten Stoßlüften!
  •  Kontinuierliches Heizen!
  • Schränke und Regale nicht direkt an die Wand stellen!
  • Außenwände nach Möglichkeit frei lassen!
  • Bilderrahmen, Regale und Schränke regelmäßig kontrollieren!

Quelle: http://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article8691190/Wie-Sie-den-gemeinen-Schimmel-bekaempfen.html

Schimmel – selbst entfernen?

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Oft sind grün-graue Flecken an der Wand ein erstes optisches Anzeichen für Schimmel.

Kleine Schimmelschäden können Sie selbst beseitigten. Handelt es sich allerdings um einen großflächigen Befall muss ein Profi zu Rate gezogen werden.

Wenn der Schimmel eine Fläche von mehr als einem Quadratmeter einnimmt, sollte eine Fachfirma beauftragt werden. Spezielle Firmen für Schadstoffsanierung bieten sich hier besonders an, denn die Mitarbeiter müssen bei der Schimmelbekämpfung unbedingt Arbeitsschutzvorschriften einhalten. Fachfirmen könnten bei den Gesundheitsämtern erfragt werden.

Wenn Sie den Schimmel selbst beseitigen, dann achten sie dringend darauf Schutzkleidung zu tragen und die Fenster weit zu öffnen!

Unverzichtbar bei der Schimmelbeseitigung:

  • Handschuhe
  • Augenschutz
  • Atemmaske mit der Kennzeichnung P2

Erst dann sollten Sie die befallenen Stellen mehrmals mit einem getränkten Lappen, einem Hausschwamm oder einer Drahtbürste abwischen. Anschließend sollten Sie den Putzlappen in einer Tüte verschließen und sofort im Hausmüll entsorgen.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei Schimmel in jedem Fall vorher mit Ihrer Hausverwaltung in Verbindung zu setzen!

Ihre IVL

Quelle: http://www.welt.de/wissenschaft/umwelt/article8691190/Wie-Sie-den-gemeinen-Schimmel-bekaempfen.html. Abgerufen am 08.08.2016

Dorfwettbewerb 2016

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Das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten richtet im Rahmen eines Bundesprogramms für ländliche Entwicklung einen Dorfwettbewerb aus.

Das Motto des staatlichen Wettbewerbs für Menschen im ländlichen Raum ist „Unser Dorf hat Zukunft – Unser Dorf soll schöner werden.“ Durch eine staatliche Beratung unterstützt, basiert der Wettbewerb hauptsächlich auf bürgerschaftlichem und ehrenamtlichem Engagement.

Das ist eine tolle Initiative!

Mehr Infos erhalten Sie unter:
http://www.dorfwettbewerb.bayern.de/051455/index.php
http://www.bmel.de/DE/Laendliche-Raeume/BULE/Wettbewerbe/_texte/Dorfwettbewerb_Dossier.html

Sicheres Wohnen und Einbruchschutz

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Sicheres Wohnen und Einbruchschutz sind ein wichtiges Thema!
Sie haben die Möglichkeit sich kostenlos, individuell und neutral mit Ihrer kriminalpolizeilichen Beratungsstelle in Verbindung zu setzen.

Kontakt:
Polizeipräsidium München
Kriminalpolizeiliche Beratungsstelle – K 105 TP –
Ettstr. 2, 80333 München
Tel.: 089/2910 – 3430
Fax.: 089/2910 – 3426
Email: Beratungsstelle-Muenchen@Polizei.Bayern.de
Beratungstelefon: Mo.-Do. 08:00 – 11:00 Uhr, 13:00 – 15:00 Uhr, Fr. 08:00 – 11:00 Uhr
Termine nur nach tel. Vereinbarung

Flyer zum Thema Sicher Wohnen – Einbruchschutz (Hrsg.: Bayerisches Landeskriminalamt, Sicherheitstechnische Prävention)

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Kündigung wegen vertragswidrigen Parkens?

Vertragswidriges Parken kann eine ordentliche Kündigung begründen!
LG München I Urteil vom 22.10.2014 Az.: 14 S 3661/14

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Ein wiederholter Verstoß seitens der Mieter gegen eine mietvertragliche Vereinbarung, wonach den Mietern das Parken in der Grundstückseinfahrt des Vermieters nicht gestattet ist, berechtigt nach entsprechender Abmahnung, vorgenommen durch den Vermieter, zu einer ordentlichen Kündigung des Wohnraummietvertrages gem. § 573 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Dies gilt auch dann, wenn es zum Zwecke des Be- und Entladens „nur“ 30 bzw. 45 Minuten dauert und es zu keiner Behinderung anderer Anwohner kommt.

Nach Definition (§ 12 Abs. 2) der Straßenverkehrsordnung liegt ein Parken dann vor, wenn das Abstellen länger als 3 Minuten dauert. In dem konkreten Fall hat das Gericht  mit berücksichtigt, dass zum Be- und Entladen weitere Ausweichmöglichkeit an den Seitenrändern der umgebenden Straßen jederzeit bestanden. Der Mieter hätte leicht die Möglichkeit gehabt, sein Fahrzeug in einer Reichweite von wenigen Metern abzustellen und das Be- und Entladen hierüber vorzunehmen.
Es besteht kein Anspruch des Mieters darauf, das Fahrzeug möglichst bequem be- und entladen zu können.

Unerheblich war, dass der Mitmieter einen Behindertengrad von 30% aufwies. Die Begründung war, dass das Be- und Entladen des Fahrzeugs unproblematisch durch den Mieter vorgenommen werden konnte.

Quelle: Münchner MieterMagazin 2/2016, S.22.

Mieteransprüche bei Unwetterschäden

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Sturm und Hochwasser richteten dieses Jahr schwerste Schäden an, die Vermieter und Mieter gleichermaßen betreffen.

Der Deutsche Mieterbund informierte in der Ausgabe 2/2016 über die wichtigsten Pflichten für Vermieter:

1. Reparatur- und Instandsetzung

  • Umfasst die Beseitigung der durch den Sturm verursachten Gebäude- und Wohnungsschäden.

Hätten Sie’s gewusst?
Hausrat- oder Wohngebäudeversicherungen treten zwar für Sturmschäden grundsätzlich ein, aber nicht für reine Hochwasserschäden. Hochwasserschäden sind nur versichert, wenn die Versicherung Elementarschäden einschließt.

2. Vollständige Zerstörung der Mietsache

  • Bei vollständiger Zerstörung der Mietsache endet die Verpflichtung des Vermieters zur Gebrauchsüberlassung.
  • Der Mieter hat keinen Anspruch auf eine Ersatzwohnung.

3. Teilweise Zerstörung der Mietsache

  • Bei Beschädigung des Gebäudes, ist der Vermieter grds. verpflichtet, Haus oder Wohnung zu reparieren.
  • Ausnahme: wirtschaftliche Unzumutbarkeit.

(Quelle: Münchener MieterMagazin. Ausgabe 2/2016. S.16-17)